Anwaltsgebühren-transparent!

Zu Beginn des Mandats informieren wir Sie über unsere Kosten. 

Unsere Gebühren rechnen wir im außergerichtlichen Bereich (Beratung/ außergerichtliche Tätigkeiten) und im gerichtlichen Bereich ( Vertretung in Gerichtsverfahren) entweder nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG VV) oder nach Honorarvereinbarung ab. Im gerichtlichen Verfahren bilden die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG die Untergrenze, es ist Rechtsanwälten verboten, ihre Leistungen zu einem niedrigeren Honorar abzurechnen. 

Als zusätzlichen kostenfreien Service bieten wir an, für Sie die grundsätzliche Kostenübernahme bei Ihrer Rechtsschutzversicherung anzufragen. Bitte beachten Sie aber, dass es sich bei der Rechtsschutzversicherung nicht um eine Direktversicherung handelt, Gebührenschuldner sind daher grundsätzlich immer Sie. Inwieweit Ihre Rechtsschutzversicherung dann für die bei uns angefallenen Gebühren aufkommt, hängt von Ihrem dortigen Vertrag und den individuellen Konditionen und Leistungsausschlüssen ab. Auch wenn das Arbeitsrecht versichert ist, beinhalten bspw. einige Verträge Leistungsausschlüsse / Obergrenzen für anwaltlichen Gebühren die für das Aushandeln von Aufhebungsverträgen entstehen. 

Gegenstandswert

Im Zivilrecht und im Arbeitsrecht werden die gesetzlichen Anwaltsgebühren in der Regel nach dem Gegenstandswert berechnet.  Der Gegenstandswert (auch Streitwert genannt) stellt den Wert dar, "um den es geht", um den die Parteien streiten. 

Der Streitwert vieler arbeitsrechtlicher Themen ist im sogenannten Streitwertkatalog der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit festgelegt. 

Der Streitwert für ein Kündigungsschutzverfahren beträgt danach beispielweise ein Quartalsbruttoverdienst. Werden zusätzlich weitere Themen mit geltend gemacht,  (Zeugnis. Lohnrückstände, Urlaubsabgeltung, etc.) werden die Streitwerte addiert. Wichtig: Eine eventuell vom Arbeitgeber zu zahlende Abfindung erhöht den Streitwert nicht. 

Besonderheiten im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gilt die Besonderheit, dass außergerichtlich und in der 1. Instanz des Gerichtsverfahrens, jede Partei ihre Anwaltskosten selber zahlen muss, unabhängig davon, wer gewinnt oder verliert. 

 

Daher müssen Sie, außergerichtlich und in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht, bzw. Ihre Rechtsschutzversicherung, im Arbeitsrecht in jedem Fall die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung tragen, ganz egal, ob Sie letztlich Recht bekommen haben, oder nicht. Im Gegenzug aber ist auch das Prozeßkostenrisiko niedriger, weil im Arbeitsrecht, anders als im Zivilprozess, die Erstattung der Gebühren der Gegenseite im Unterliegensfall wegfällt.  

 

Anwaltsgebührenvorschuss

Rechtsanwälte sind gehalten, dem Mandanten für ihre Tätigkeit vorab einen angemessenen Vorschuss in Rechnung zu stellen, der in etwa die Höhe der durch den Auftrag ausgelösten Gebühren betragen soll.

Gebührenrechner

Der Deutsche Anwaltsverein stellt einen Gebührenrechner zur Verfügung, auf dem man sich ein Bild machen kann, von den Gebühren, die voraussichtlich durch den Anwaltsauftrag entstehen. 

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